REISEVEREINBARUNGEN
Sehr geehrter Reisegast, bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Bestimmungen durch. Sie werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des Reisevertrages, der im Falle Ihrer Buchung zwischen dem Reiseveranstalter - nachstehend "RV" genannt - und Ihnen zustande kommt.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem RV den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Der Inhalt des Vertrages richtet sich nach dem Reiseprospekt und der schriftlichen Reisebestätigung. Neben-abreden, die diesen Bedingungen oder der Leistungsbeschreibung nicht entsprechen, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung durch den RV. Die Anmeldung sollte schriftlich vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den RV zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der RV dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des RV vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem RV die Annahme erklärt.
2. Leistungen
2.1. Die Leistungsverpflichtung des RV ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt unter Maßgabe sämtlicher im Prospekt enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
2.2. Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften) und Reisebüros sind ohne schriftliche Bestätigung des RV nicht berechtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung des RV hinaus-gehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
3. Anzahlung und Restzahlung
3.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Mit Vertragsabschluss kann eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises gefordert werden. Weitere Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen, die Restzahlung spätestens bei Aushändigung der Reiseunterlagen fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 5 genannten Gründen abgesagt werden kann.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Der RV behält sich, bis zur Übermittlung des Buchungswunsches, die Änderung der im Katalog angegebenen Preise und Leistungen (Hotels, Restcamps, private Wildreservate, Safaris & Exkursionen, Züge, Mietwagen usw.) aus sachlichen Gründen ausdrücklich vor. Hierüber wird der RV Sie rechtzeitig vor Vertragsabschluss informieren.
4.2. Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, und die vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der RV ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird der RV dem Kunden einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.3.Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück, erhält er an den RV bereits geleistete Zahlungen unverzüglich voll zurückerstattet.
5. Preisanpassung
Der RV behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.
5.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere der Treibstoffkosten, so kann der RV den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a. Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der RV vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag kann der RV vom Reisenden verlangen.
5.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem RV erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
5.3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den RV verteuert hat.
5.4. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluß noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den RV nicht vorhersehbar waren.
5.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der RV den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
6. Rücktritt durch den RV
Der RV kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung und der Reisebestätigung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:
6.1. Der RV ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
6.2. Ein Rücktritt des RV später als drei Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
6.3. Der Reisende kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen.
6.4. Nimmt der Kunde nicht an einer Ersatzreise teil, erhält er an den RV bereits geleistete Zahlungen unverzüglich voll zurückerstattet.
7. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzteilnehmer
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim RV. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der RV Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich möglich anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der RV kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Es bleibt dem Reisenden jedoch unbenommen, den Nachweis zu führen, dass die nachfolgend in den Ziffern 7.1 bis 7.4 ausgewiesenen Kosten nicht oder nur in geringer Höhe entstanden sind.
7.1. Rücktrittsgebühren bei Flugpauschalreisen pro Person (ab Buchungsbestätigung):
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt:
> 20 % des Reisepreises ab/bis Deutschland
ab 29. ? 22. Tag vor Reiseantritt:
> 25 % des Reisepreises ab/bis Deutschland
ab 21. - 15. Tag vor Reiseantritt:
> 35 % des Reisepreises ab/bis Deutschland
ab 14.- 8.Tag vor Reiseantritt:
> 50 % des Reisepreises ab/bis Deutschland
ab 7. Tag ? vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise:
> 80% des Reisepreises ab/bis Deutschland
7.2. Rücktrittsgebühren für Einzelleistungen bei Anschlussprogrammen pro Person
7.2.1 Hotels, Tagesausflüge, Mietwagen:
ab Buchungsbestätigung bis zum 45. Tag vor Reiseantritt:
15 % des Reisepreises, mindestens EUR 30 pro Person
ab 44. - 30. Tag vor Reiseantritt: 25 % des Reisepreises
ab 29. - 15. Tag vor Reiseantritt: 40 % des Reisepreises
ab 14. - 8. Tag vor Reiseantritt: 55 % des Reisepreises
ab 7. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise:
80 % des Reisepreises.
7.2.2. Rundreisen, Gamereserves/Lodges/, Restcamps, Fly-In Safaris, Safaris, Züge:
ab Buchungsbestätigung bis zum 45. Tag vor Reiseantritt:
15 % des Reisepreises, mindestens EUR 30 pro Person
ab 44. - 30. Tag vor Reiseantritt: 25 % des Reisepreises
ab 29. - 22. Tag vor Reiseantritt: 50 % des Reisepreises
ab 21. - 15. Tag vor Reiseantritt: 75 % des Reisepreises
ab 14. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise:
80 % des Reisepreises.
Im Einzelfall können auch höhere Stornokosten als obige Sätze bis zu 100% des Reisepreises in Ansatz gebracht werden, wenn diese vom RV konkret nachgewiesen werden. Für nicht in Anspruch genommene Leistungen vor Ort kann keine Erstattung erfolgen.
Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung, die die Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit deckt.
7.3. Umbuchung
Werden auf Wunsch des Kunden nach Vertragsabschluss für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantrittes, der Unterkunft, anderer Leistungsträger, der Person oder der Beförderungsart vorgenommen, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, bis zum 29. Tag vor Reiseantritt EUR 30 pro Person und EUR 10 pro umgebuchter Einzelposition zu berechnen. Umbuchungswünsche, die nach dem 29. Tag vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach einem Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorstehend erwähnten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden.
7.4. Ersatzperson
Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an den RV. Dieser kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen (z.B. spezielle Erfordernisse für die Reise, gesetzliche Verbote, Weigerung der Fluggesellschaften oder des Hoteliers bzw. Leistungsträgers etc.). Tritt eine Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, so ist der RV berechtigt, die durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten in Höhe von EUR 25 zu verlangen. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.
7.5. Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind sofort zur Zahlung fällig.
8. Obliegenheiten des Reisenden, Kündigung durch den Reisenden
8.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit dem RV dahingehend konkretisiert, dass der Reisende verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der vom RV beauftragten Reiseleitung oder der örtlichen Agentur anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Über die Erreichbarkeit der örtlichen Reiseleitung oder Agentur wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen unterrichtet.
8.2. Ist vom RV keine Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet, so sollte der Reiseteilnehmer dem RV direkt unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen geben und um Abhilfe ersuchen. Der Kontakt mit dem RV kann unter der in den Reiseunterlagen angegebenen Adresse aufgenommen werden.
8.3. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Mängelanzeige unverschuldet unterbleibt.
8.4. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes.
8.5. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigen, dem RV erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der RV bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung, örtliche Agentur) eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom RV oder seinem Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Erfolgt nach diesen Bestimmungen eine zulässige Kündigung des Reisevertrages durch den Reiseteilnehmer, so bestimmen sich die Rechtsfolgen dieser Kündigung nach § 651 e Abs. 3 und Abs. 4 BGB. Die Vorschrift des § 651 j BGB bleibt hiervon unberührt.
8.6. Wird die Reise in Folge höherer Gewalt (z.B. Anordnungen von Behörden, Kriege, innere Unruhen, Flugzeugentführungen, Terroranschläge, Feuer, Überschwemmungen, Stromausfälle, Unfälle, Sturm, Unwetter, Streiks, Aussperrungen oder anderer Arbeitskampfmaßnahmen, von denen die Dienste des RV oder dessen Lieferanten beeinflußt werden) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der RV als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung kann nach Antritt der Reisedurch den RV konkludent durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der RV für die bereits erbrachten oider zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist der RV verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfass, den Reisendenzurück zu befördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last. Der RV haftet auch nicht für die Folgen höherer Gewalt. Reisehinweise des Auswärtigen Amtes erhalten Sie ijm Internet unter www.auswaertiges-amt.de, sowie unter der zentralen Telefonnummer 030/1817-2000.
8.7. Es wird darauf hingewiesen, dass die vorstehend behandelten Rechte und Obliegenheiten des Reisenden im gesetzlichen Umfang (siehe hierzu: §§ 651 d, 651 e, 651 g Bürgerliches Gesetzbuch) auch dann gelten, wenn die vorliegenden Reisebedingungen im Einzelfall nicht Vertragsinhalt werden.
9. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
9.1. Der RV informiert im Reisekatalog über die obigen Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Diese Informationen werden für deutsche und österreichische Staatsbürger erteilt, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. Anderen Staatsangehörigen kann das zuständige Konsulat Auskunft geben. In der Person des Reisenden begründete persönliche Verhältnisse (z. B. Doppelstaats-bürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Pass-, Flüchtlingsausweis usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie dem RV nicht ausdrücklich vom Reiseteilnehmer mitgeteilt werden.
9.2. Der RV wird den Kunden vor seiner Reiseanmeldung über etwaige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen Allgemeinen Vorschriften informieren.
9.3. Soweit der RV seiner Hinweispflicht entsprechend der vorstehenden Bestimmungen nachkommt, ist der Reiseteilnehmer zur Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verpflichtet, es sei denn, daß sich der RV ausdrücklich zur Beschaffung etwaiger Visa, Bescheinigungen usw. verpflichtet hat. Der RV haftet, auch dann, wenn er im Einzelfall die Beschaffung übernommen hat, nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang solcher Unterlagen, es sei denn, daß der RV die Verzögerung zu vertreten hat. Zur Erlangung von Visa etc. bei den ausstellenden Behörden, ist mit einem Zeitraum von 8 Wochen zu rechnen.
9.4. Von verschiedenen Staaten werden bestimmte Impfzeugnisse verlangt, die nicht jünger als 8 Tage und nicht älter als 3 Jahre (Pocken) bzw. 10 (Gelbfieber) sein dürfen. Derartige Nachweise sind auch vor deutschen Behörden bei der Rückreise aus den betreffenden Ländern vorzuweisen. Dem Reisenden obliegt es selbst, sich über Infektions- und Impfschutz- sowie andere Prophylaxe-Maßnahmen rechtzeitig zu informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat auch zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, wird verwiesen.
9.5. Soweit aus den genannten Vorschriften dem Kunden Schwierigkeiten entstehen, die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, so berechtigt ihn dies nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag. Dies gilt jedoch nur, wenn der RV seinerseits zur Leistungserbringung in der Lage ist und die genannten Schwierigkeiten nicht von ihm zu vertreten sind. Etwaige Ansprüche des Reisenden im Falle eines schuldhaften Verhaltens des RV bleiben unberührt.
10. Haftung
10.1. Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder b) der RV für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.) und die in der allgemeinen oder konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.
10.3. Kommt dem RV die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara sowie dem Montrealer Abkommen vom 28.5.1999 nach dessen Inkrafttreten. Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste oder Beschädigung von Gepäck.
10.4. Bei Sachschäden aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter je Kunde und Reise bis zu einem Betrag in Höhe von EUR 4.091,-. Liegt der Reisepreis über EUR 1.364,- gilt als Haftungshöchstbetrag der dreifache Reisepreis. Im übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen unberührt. Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
10.5. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich der RV darauf berufen (§651 h II BGB).
11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
11.1. Die gesetzliche Obliegenheit des Kunden nach § 651 g Abs. 1 BGB, reisevertragsrechtliche Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, wird in Bezug auf den mit dem RV abgeschlossenen Reisevertrag wie folgt konkretisiert und erweitert:
a) Ansprüche, wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise, hat der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende gegenüber dem RV geltend zu machen.
b) Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem RV unter der in den Reiseunterlagen und der Reisebestätigung angegebenen Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen. Vermittler, wie das Reisebüro, sind nicht berechtigt, nach Reiseende die Anmeldung von Schadensersatz oder Gewährleistungsansprüchen des Reisenden entgegen zu nehmen.
c) Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist bleiben durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.
11.2. Die vertraglichen Ansprüche des Reisenden verjähren nach einem Jahr ab dem vorgesehenen Vertragsende. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung von vor- und nachvertraglichen Pflichten und den Nebenpflichten aus dem Reisevertrag. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem entweder der Reisende oder der RV die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die gesetzliche Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung bleibt unberührt.
12. Abtretungsverbot
12.1. Eine Abtretung jeder Ansprüche des Kunden aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ist deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen ausgeschlossen.
13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
13.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
14. Gerichtsstand, Sonstiges
14.1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, behalten die übrigen Bedingungen gleichwohl Gültigkeit, und die Wirksamkeit des Reisevertrages bleibt unberührt.
14.2. Der Reiseteilnehmer kann den RV ausschließlich an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
Ihr Veranstalter:
S.A.LANDPROGRAMM
Barbara Stolzenwald
Blumenstr. 9
D 90530 Wendelstein
fon: 09129 26453
fax: 09129 26658
email: info@suedafrika-reisen.de
www.suedafrika-reisen.de
Stand: November 2009